| | Die Bestimmungen dieser Beitrags- und Finanzordnung gelten ergänzend zu den Vorschriften des Parteiengesetzes sowie den Vorschriften der Finanzordnung der Bundespartei und der Beitragsordnung des Landesverbandes Brandenburg. | | | Der Kreisverband ist entsprechend § 18 Abs. 2 des Statuts der CDU, § 17 Abs. 2 der Landessatzung Brandenburg und § 1 Abs. 2 der Kreissatzung die untere Stufe der Parteiorganisation mit selbständiger Kassenführung. Gemäß § 18 Abs. 3 des Statuts der CDU kann der Kreisverband seinen nachgeordneten Verbänden gestatten, unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörenden Belege eine Kasse zu führen. Die Ortsverbände können mit Zustimmung des Kreisverbandes unselbständige Kassen führen. Der Kreisvorsitzende und der Kreisgeschäftsführer haben das Recht, Einsicht in diese Kassenführung zu nehmen. | | | Die zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: | a) Mitgliederbeiträge; | b) Sonderbeiträge; | c) Spenden; | d) sonstige Einnahmen. | | | Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Bundesparteitag. (Vgl. die Anlage zu § 5 der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Brandenburg – im Anhang abgedruckt.) | | | Für den ordnungsgemäßen Einzug der Beiträge ist die Kreisgeschäftsstelle verantwortlich. Bargeldlose Zahlungen müssen auf ein Konto des Kreisverbandes erfolgen. Ortsverbände können mit dieser Aufgabe beauftragt werden. | | | (1) Alle kommunalen Wahlbeamten und Mandatsträger führen Sonderbeiträge ab. | (2) Der persönliche Mitgliedsbeitrag wird durch diese Leistung nicht berührt. | | | Die für die Aufstellung der Kandidaten zuständigen Gremien wirken darauf hin, dass jeder Kandidat vor seiner Nominierung ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, die Sonderbeiträge nach den Regelungen der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Brandenburg zu zahlen. (Vgl. die Anlage zu § 5 der Finanz- und Beitragsordnung – im Anhang abgedruckt). | | | Für die Beschaffung der für die politische und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes erforderlichen Mittel ist der Schatzmeister gemeinsam mit dem Kreisgeschäftsführer verantwortlich. Der Kreisschatzmeister hat in Finanzfragen mitzuwirken. Er ist zusammen mit dem Kreisgeschäftsführer für die rechtzeitige Vorlage des Etats und des jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kreisvorstand und den Landesverband verantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. | | | (1) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die Rechenschaftsberichte über die Verwendung der Etatmittel daraufhin zu überprüfen, ob die Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft ordnungsgemäß und vollständig vorgenommen wurde. Sie haben darüber dem Kreisvorstand zu berichten. | (2) Die Rechnungsprüfer haben weiterhin die Aufgabe, bei der Wahl des Kreisvorstandes den erforderlichen Entlastungsbericht abzugeben. | | | (1) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Kreisgeschäftsführer im Rahmen des vom Kreisvorstand beschlossenen Haushaltsplanes. | (2) Der Kreisgeschäftsführer besitzt Bank- und Postvollmacht. | | | Diese Beitrags- und Finanzordnung tritt am 17. Dezember 2001 in Kraft. Verabschiedet von der Gesamtmitgliederversammlung am 17. Dezember 2001 . |
des CDU-Landesverbandes Brandenburg 1. Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßige Beiträge zu entrichten. Der monatliche Mitgliedsbeitrag bestimmt sich nach dem Bruttoeinkommen des Mitgliedes. Bemessungsgrundlage ist das monatliche Bruttoeinkommen abzüglich eines Betrages von 100 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Familienmitglied. 2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich im einzelnen durch Selbsteinschätzung des Mitglieds. 3. Für die Selbsteinschätzung gilt folgende Richtwert-Tabelle: Monatliches Bruttoeinkommen | Monatlicher Mitgliedsbeitrag | bis 1.000 Euro | 5 Euro | bis 1.500 Euro | 5 bis 10 Euro | bis 2.000 Euro | 10 bis 15 Euro | bis 2.500 Euro | 15 bis 20 Euro | bis 3.500 Euro | 20 bis 35 Euro | bis 5.000 Euro | 35 bis 50 Euro | über 5.000 Euro | 50 Euro und mehr |
4. Der Kreisverband ist berechtigt, befristete Abweichungen in sozial begründeten Fällen festzulegen. Unbefristete Abweichungen bedürfen der Bestätigung des Landesvorstandes. 5. Für Hausfrauen, Schüler, Studenten, Soldaten, Zivildienstleistende, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner und Mitglieder mit geringem Einkommen kann der Kreisverband eine Sonderregelung der Beitragszahlung treffen sowie Mitgliedsbeiträge stunden und erlassen. 6. Zur Entrichtung eines monatlichen Sonderbeitrages sind verpflichtet: a) Mitglieder der Bundesregierung, b) Mitglieder der Landesregierung Brandenburg, c) Staatssekretäre, d) Parlamentarische Staatssekretäre, f) Mitglieder des Deutschen Bundestages, g) Mitglieder des Europäischen Parlaments, h) Mitglieder der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinde-, Amts- und Ortsteilvertretungen, i) Kommunale Wahlbeamte (Landräte und Ober-/Bürgermeister, Amtsdirektoren und Beigeordnete). 7. Die unter 6a), b), c) und d) genannten Mitglieder entrichten einen monatlichen Sonderbeitrag in Höhe von 5 v.H. des monatlichen Grundgehaltes. Die unter 6e), f) und g) genannten Mitglieder entrichten einen monatlichen Sonderbeitrag in Höhe von 8 v.H. des monatlichen Grundgehaltes. Die Höhe des monatlichen Sonderbeitrages der unter 6h) und 6i) genannten Mitglieder beträgt mindestens 15 v.H. der Aufwandsentschädigung. Der zuständige Kreisverband kann nach Maßgabe des §5 Abs. 2 Nr. 3 der Finanz- und Beitragsordnung für kommunale Mandatsträger und Wahlbeamte höhere Sonderbeiträge festlegen. 8. Die Sonderbeiträge der Mitglieder der kommunalen Vertretungen sowie der kommunalen Wahlbeamten nach 6 h) und 6 i) stehen dem Kreisverband zu. 9. Die übrigen Sonderbeiträge stehen dem Landesverband zu und werden der Landesgeschäftsstelle über Einzugsverfahren zugeführt. 10. Der monatliche Beitrag der Kreisverbände bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder, die am letzten Tag des Beitragsmonats geführt werden. 11. Der monatliche Beitrag der Kreisverbände beträgt 1,49 EURO für jedes zu berücksichtigende Mitglied. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich um den Betrag, den der Landesverband für jedes Mitglied an die Bundespartei abzuführen hat. 12. Der Landesvorstand kann in besonderen Fällen beschließen, dass die Gliederungen, die Landesvereinigungen und die Sonderorganisationen zusätzliche Beiträge (Umlagen) an den Landesverband abzuführen haben.
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